Die aktuellen Testbestimmungen ab dem 26.11.2022 bis voraussichtlich 31.12.2024
Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Inkrafttreten: 25.11.2022
Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf kostenlose Bürgertestung nach § 4a:
- Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 – Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und – Pflegende Angehörige
- Personen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
Personen die nicht zu den oben aufgelisteten Personenkreis gehören können sich freiwillig für einen Kostenbeitrag von 10,00 € in unserem Testzentrum mit einem POC Schnelltest auf das Coronavirus testen lassen.
Die Kosten können in Bar oder per PayPal direkt vor Ort gezahlt werden.