Pflegeleistungen nach SGB XI
Hierbei handelt es sich um Leistungen der Pflegekasse. Leistungen aus dem SGB XI können außerdem über die Ihnen genehmigte Pflegestufe abgerechnet werden.
Der Anspruch auf die Pflegestufen besteht, wenn Sie:
- bei Pflegestufe I täglich mindestens 90 Minuten benötigen. Davon müssen mindestens 46 Minuten auf zwei grundpflegerische Tätigkeiten fallen, die restlichen 44 Minuten können auch für Haushalthilfen anfallen.
- bei Pflegestufe II täglich mindestens drei Stunden Hilfe benötigen. Hier müssen mindestens zwei Stunden für die Grundpflege benötigt werden und dies zu drei verschiedenen Uhrzeiten am Tag. Zudem müssen hauswirtschaftliche Unterstützungen mehrmals pro Woche notwendig sein.
- bei Pflegestufe III täglich fünf Stunden Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Davon müssen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der Hilfsbedarf muss zu jeder Zeit gegeben sein, auch nachts.
bei Pflegestufe III Härtefall müssen die Voraussetzungen von Pflegestufe III erfüllen sein und zusätzlich ein erhöhter Pflegebedarf bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn auch nachts regelmäßig mindestens zwei Pflegepersonen zum Lagern benötigt werden oder wenn der Pflegebedarf sieben Stunden beträgt und davon mindestens zwei Stunden auf die Nacht fallen.
Leistungen, die über SGB XI abgerechnet werden können sind z.B.:
- kleine Morgen- und Abendtoilette
- Vollbad
- große Morgen- und Abendtoilette
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Zubereitung einer warmen Mahlzeit
- Bügeln
- Unterhaltsreinigung (Haushaltsführung)
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